Auszug aus der Satzung
Stand: 07.09.2021
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen: „Rostocker Institut für Sozialforschung und gesellschaftliche Praxis“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung soll er den Zusatz „e.V.“ führen.
(2) Sitz des Vereins ist Rostock.
§ 2 Zielsetzung und Arbeitsweise des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins liegt in der Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements. Der Verein hat die Aufgabe, Grundlagen- und anwendungsorientierte Forschung auf dem Gebiet der Analyse sozialer Strukturen und Ungleichheiten im Dialog mit einer nicht-fachlichen Öffentlichkeit zu betreiben. Die Forschungsergebnisse sollen dazu beitragen, Ungleichheiten sichtbar zu machen und Strategien zu ihrer Verringerung unter Beteiligung lokaler Akteure zu entwickeln und zu erproben.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Forschungsvorhaben und Modellprojekte. Der Verein wirbt dazu geeignete öffentliche und private Projektmittel ein. Er bietet wissenschaftliche Expertise und Leistungen an und arbeitet dabei nach streng wissenschaftlichen Methoden. Wesentliche Ergebnisse dieser Forschungen veröffentlicht der Verein, bzw. dessen Mitglieder, in einschlägigen wissenschaftlichen Publikationen und öffentlich zugänglichen Formaten. Der Verein organisiert Wissens- und Praxistransfer in die Öffentlichkeit und Fachwelt u.A. über die Durchführung von und die Mitwirkung an wissenschaftlichen Seminaren, Symposien, Workshops und Modellprojekten.
§ 3 Finanzierung des Vereins
Der Verein soll finanziert werden aus
- den Mitgliedsbeiträgen, Projektförderungen,
- Spenden und
- Einnahmen aus Veranstaltungen und Maßnahmen gemäß § 2.
§ 4 Mittelverwendung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Tätigkeit des Vereins
(1) Die Tätigkeit des Vereins wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Vereinsführung ausgeführt.
(2) Der Verein kann zur Realisierung spezifischer Aufgaben Aufträge an natürliche oder juristische Personen auf der Basis einer Honorarvereinbarung vergeben.