Auszug aus der Satzung

Stand: 28.05.2025

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen: „Rostocker Institut für Sozialforschung und gesellschaftliche Praxis“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung soll er den Zusatz „e.V.“ führen.

(2) Sitz des Vereins ist Rostock.

§ 2 Zielsetzung und Arbeitsweise des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins liegt in der
a. Förderung von Wissenschaft und Forschung,
b. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke,
c. Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

(2) Die im vorangegangenen Absatz genannten Zwecke werden erfüllt durch:
a. die Durchführung sozialwissenschaftlicher Studien,
b. öffentliche Vorträge, Publikationen, Stellungnahmen und Expertisen,
c. die kosten- und barrierefreie Nutzbarmachung der Forschungsergebnisse in digitaler und analoger Form,
d. die Unterstützung des wissenschaftlichen Nachwuchses, u. A. durch Praktika, Hilfskraftstellen, universitäre Gastvorträge und Wissenstransfer, die Betreuung von Abschlussarbeiten sowie die Einbindung von Studierenden und Berufseinsteiger:innen in den fachlichen Austausch.

(3) Der Verein hat die Aufgabe Grundlagen- und anwendungsorientierte Forschung auf dem Gebiet der Analyse sozialer Strukturen und Ungleichheiten im Dialog mit einer fachlichen und nicht-fachlichen Öffentlichkeit zu betreiben. Die Forschungsergebnisse sollen dazu beitragen, Ungleichheiten sichtbar zu machen und Strategien zu ihrer Verringerung unter Beteiligung lokaler Akteur:innen zu entwickeln und zu erproben. Der Verein arbeitet dabei nach streng wissenschaftlichen Methoden und nach dem Kodex der Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis.

§ 3 Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Tätigkeit des Vereins

(1) Die Tätigkeit des Vereins wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Vereinsführung ausgeführt.

(2) Der Verein kann zur Realisierung spezifischer Aufgaben Aufträge an natürliche oder juristische Personen auf der Basis einer Honorarvereinbarung vergeben.